Diese im Rahmen eines das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Urteils aufgestellten Unterscheidungskriterien finden ihrem Grundsatze nach auch auf den vorliegend zu beurteilenden BVG-Prozess Anwendung (vgl. auch BGE 121 II 118 f. Erw. 1b/cc und dd; Grisel, Traité de droit administratif, Band II, S. 868). Ob die Vorinstanz ihren "Beschluss", die Beschwerdeführerin sei in beiden Verfahren passivlegitimiert, zu Recht in Form eines - materiellrechtlichen (vgl. Erw. 7 hiernach) - Zwischenentscheides gekleidet hat, welcher nur unter der Voraussetzung eines irreparablen Nachteils anfechtbar wäre, oder aber darüber im Rahmen eines Teilentscheides (vgl. dazu BGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw.