Diese Vor- oder Zwischenentscheide beziehen sich auf einen qualitativen Teil des Streitgegenstandes ( BGE 130 III 78 f. Erw. 3.1.1 - 3.1.3 mit Verweis auf Walther J. Habscheid, Teil-, Zwischen- und Vorabschiedssprüche im schweizerischen und deutschen Recht, ihre Anfechtbarkeit und die Rechtsfolgen ihrer Aufhebung durch das Staatsgericht [unter besonderer Berücksichtigung der Streitgenossenschaft], in: ZSR 1987, 1. Halbband, S. 672 f.). 5.2.2 Diese im Rahmen eines das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Urteils aufgestellten Unterscheidungskriterien finden ihrem Grundsatze nach auch auf den vorliegend zu beurteilenden BVG-Prozess Anwendung (vgl. auch BGE 121 II 118 f. Erw.