5. Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnisse vom 22. Dezember 2004 in Form von Beschlüssen erlassen. Diesen hat sie eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von 10 Tagen angefügt. Daraus erhellt, dass das kantonale Gericht davon ausgeht, Zwischenentscheide (Zwischenverfügungen; Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 OG; Art. 45 VwVG) gefällt zu haben. 5.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art.