in SZS 2003 S. 524 zusammengefasste Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01). 4.3.2 Wiewohl die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich folglich zu Recht zur Beurteilung des vorliegenden Falles für zuständig erklärt (vgl. auch die in SZS 2003 S. 524 zusammengefassten Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01). Damit ist indessen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anwendbarkeit der per 1. Januar 1997 revidierten Rückgriffsnorm unter intertemporalem Gesichtswinkel nichts präjudiziert ( BGE 130 V 280 Erw. 1.2).