89bis Abs. 5 und 6 ZGB". In der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, ergänzten Fassung werden "Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG" ebenfalls ausdrücklich erwähnt. Auf den 1. Januar 2005 wurde die kantonalrechtliche Norm - ohne inhaltliche Änderung - in § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer überführt.