Gemäss Art. 73 Abs. 4 BVG können die Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden. 4.2 Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Bestimmung hat der Kanton Zürich § 2 lit. d des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erlassen. Gemäss der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung beurteilt dieses als einzige kantonale gerichtliche Instanz "Klagen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 ZGB".