Der Bundesrat regelt die Voraussetzung dafür und das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen (Satz 2 [aufgehoben auf Ende Dezember 1996]). Laut Art. 11 der - bis 30. Juni 1998 in Kraft gestandenen - Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG vom 7. Mai 1986 (SFV2) hat der Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen. Gemäss dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 56a Abs. 1