3. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG stellt der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Satz 1 [in der bis 30. April 1999 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Mai 1999: "... die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher."]). Der Bundesrat regelt die Voraussetzung dafür und das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen (Satz 2 [aufgehoben auf Ende Dezember 1996]).