C. Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft lässt gegen beide Beschlüsse Verwaltungsgerichtsbeschwerden führen mit dem - identischen - Antrag, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stiftung Sicherheitsfonds BVG aufzuheben. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG lässt in beiden Verfahren beantragen, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet beide Male auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: