Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 11. Juli 2002 als in jener Angelegenheit zur Beurteilung zuständig erklärt hatte (in SZS 2003 S. 524 zusammengefasste Urteile B 76/01 und B 77/01), nahm dieses die Verfahren erneut auf und beschränkte sie auf die Frage der Passivlegitimation der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft. Nach einer weiteren Sistierung wegen Vergleichsverhandlungen wurden die Prozesse am 10. Juni 2003 abermals an die Hand genommen.