B.b Die Verfahren wurden am 2. Oktober 2001 bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit entsprechenden Klagen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen die BDO Visura (vormals Visura Treuhand-Gesellschaft) sistiert. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 11. Juli 2002 als in jener Angelegenheit zur Beurteilung zuständig erklärt hatte (in SZS 2003 S. 524 zusammengefasste Urteile B 76/01 und B 77/01), nahm dieses die Verfahren erneut auf und beschränkte sie auf die Frage der Passivlegitimation der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft.