{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n9.\n9.1 Eine Zwischenverfügung ist - wie in Erw. 5.1 hievor dargelegt - nur anfechtbar, soweit damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird. Dafür genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (\nBGE 127 II 136 Erw. 2a, 125 II 620 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da neben der Passivlegitimation noch andere Voraussetzungen tatsächlicher und rechtlicher Natur vorhanden sein müssen, damit die Beschwerdeführerin gegenüber der regressierenden Stiftung Sicherheitsfonds BVG haftbar wird (vgl. Erw. 7 und 8.1 hievor). Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wäre demnach, sofern die Vorinstanz über die Frage der Passivlegitimation zu Recht im Rahmen eines (materiellen) Zwischenentscheides befunden hat (vgl. Erw. 5.2.2 hievor), auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (Urteil O. des Bundesgerichts vom 18. April 2001, 4P.17/2001).\n9.2 Läge demgegenüber ein Teilentscheid des kantonalen Gerichts vor, stellte sich die Rechtslage wie folgt dar.\n9.2.1 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit\nArt. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von\nArt. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (\nBGE 131 V 365 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen).\n9.2.2 Wird die Passivlegitimation einer beklagten Person bejaht, so heisst das lediglich, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen sie richtet; ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind - im vorliegenden Fall namentlich das Haftungserfordernis des Verschuldens -, der Anspruch überhaupt und in dem von der Klägerin behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist damit - wie bereits in Erw. 7 in fine hievor dargelegt wurde - noch nicht entschieden. Durch die blosse Feststellung, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft falle unter den Kreis der möglichen Haftpflichtigen nach den genannten Bestimmungen, ist diese nicht mehr als andere Rechtsgenossen betroffen und erfährt daher keinen Nachteil. Sie hat folglich im Lichte der aufgeführten Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen \"Beschlüsse\", weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden auch in dieser Konstellation nicht einzutreten wäre.\nDie Frage, ob das Sozialversicherungsgericht über die Passivlegitimation im Rahmen eines Teilentscheides hätte befinden müssen, kann somit offen gelassen werden.\n9.3 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist unter den gegebenen Umständen nicht einzutreten. Das kantonale Gericht hätte im Übrigen auf den Erlass der Beschlüsse auch verzichten und über die weiteren Haftungsvoraussetzungen direkt entscheiden können. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Möglichkeit gehabt, die Frage der Passivlegitimation in einer allfällig gegen den vorinstanzlichen Endentscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuwerfen.\n10.\n10.1 Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite steht (Erw. 2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).\n10.2 Nach\nArt. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (\nBGE 126 V 149 f. Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7). Indessen hat die Rechtsprechung zum fehlenden Parteientschädigungsanspruch stets Ausnahmen vorbehalten, wenn die besondere Art des Prozesses die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt. Eine solche Ausnahme hat es beispielsweise für den Haftungsprozess nach\nArt. 52 BVG bejaht. Denn es sei einer Vorsorgeeinrichtung nicht zuzumuten, ihre Anwaltskosten selbst tragen zu müssen, welche sie auf sich nehmen musste, um Ersatz von jenen zu bekommen, welche sie geschädigt haben. Was für das Krankenversicherungsrecht im Rahmen des Prozesses betreffend Honorarrückforderungen der Kassen aus unwirtschaftlicher Behandlungsweise des Leistungserbringers gelte (\nBGE 119 V 456 Erw. 6b mit Hinweisen; SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 5b), habe seine Richtigkeit auch für den Verantwortlichkeitsprozess nach\nArt. 52 BVG (\nBGE 128 V 133 f. Erw. 5b). Nicht anders zu entscheiden ist, wenn es in einem Prozess um Rückforderungen des Sicherheitsfonds für sichergestellte Leistungen geht (Erw. 5b der in SZS 2003 S. 524 zusammengefassten Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verfahren B10/05 und B12/05 werden vereinigt.\n"}