{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n8.2.3.6 Zu beachten ist schliesslich auch der Umstand, dass die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates in den Jahren 1991 bis 1994 sämtliche ausserparlamentarischen Rechtserlasse zum Vollzug des BVG einer Überprüfung unterzogen hatte. Ziel war es unter anderem abzuklären, ob der ursprüngliche politische Wille des Parlaments befolgt worden war und inwiefern diese Erlasse den Bedürfnissen der Praxis gerecht wurden. Insgesamt untersuchte die PVK 31 Fälle, in denen sich Divergenzen vermuten liessen. Der vorliegend zu beurteilende Fall (Verhältnis von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG und Art. 11 SFV2) befand sich nicht darunter, woraus geschlossen werden kann, dass die Verwaltungskontrollstelle diesbezüglich von vornherein keine Differenzen zwischen dem Willen des Parlamentes und der bundesrätlichen Umsetzung erblickt hatte (vgl. Schlussbericht der PVK [\"Evaluation de la législation extra-parlementaire en matière de prévoyance professionelle\"] vom 14. Oktober 1994; Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle vom 7. April 1995 [BBl 1995 IV 1239 ff.]; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 247 insbes. FN 132).\n8.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bundesrat, indem er in Art. 11 SFV2 \"alle Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft\" ohne Voraussetzung der Organeigenschaft als regresspflichtig erklärte, dem Sinn und Zweck von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG vollumfänglich Rechnung getragen hat. Es bestehen, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Hinweise dafür, dass der Bundesrat mit seiner verordnungsmässigen Konkretisierung des Rückgriffsrechts offensichtlich den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen überschritten hätte oder diese aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sodann bereits für\nArt. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung) erkannt (\nBGE 130 V 280 ff. Erw. 2 mit Hinweisen), dass es dabei nicht nur um eine Rückgriffs-, sondern auch um eine Haftungsnorm handelt. Dies hat in Bezug auf altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG in Verbindung mit\nArt. 11 SFV 2 ebenfalls zu gelten.\n8.3 Wie bereits in Bezug auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) festgestellt (vgl. Erw. 8.1 hievor), wäre die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin somit auch für den Fall zu bejahen, dass auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus übergangsrechtlichen Gründen die bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Haftungsnormen des altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 SFV2 zur Anwendung gelangten. Zur intertemporalrechtlichen Problematik wird sich die Vorinstanz noch zu äussern haben. Dass die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft neben den genannten spezialgesetzlichen Rückgriffs- und Haftungsbestimmungen ferner - subsidiär - auch Adressatin einer gestützt auf Art. 41 OR erhobenen Klage sein könnte, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Erörterung.\n"}