{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nBGE 98 Ia 287 f. Erw. 6b/bb mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit [unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des Bundes sowie des Kantons Zürich], Diss. Zürich 1996, S. 250).\n8.2.3\n8.2.3.1 Die SFV2 stützt sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) und Art. 97 Abs. 1 BVG. Nach der letztgenannten Bestimmung hat der Bundesrat die Anwendung des Gesetzes zu überwachen und Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu treffen. Diese sehr allgemeine Formulierung wie auch die systematische Stellung im dritten Titel des BVG (\"Vollzug und Inkrafttreten\") weisen auf eine Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von (blossen) Vollzugsvorschriften präzisierenden Charakters hin (so auch BBl 1976 I 217 f.). Fraglich ist indessen, ob mit altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG nicht die eigentliche Rechtsetzung vom Parlament an den Bundesrat delegiert wurde. Darauf deutet zunächst die Tatsache des Bestehens einer speziellen Delegationsnorm hin; andernfalls wäre diese überflüssig gewesen, da der Bundesrat, wie erwähnt, bereits gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BVG sowie überdies auch gemäss Art. 102 Ziff. 5 aBV zum Erlass von Vollzugsvorschriften ermächtigt gewesen wäre.\n8.2.3.2 Laut altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG hatte der Bundesrat die Voraussetzungen für das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen zu regeln. Der Gesetzgeber statuierte somit zwar grundsätzlich ein Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds, überliess dessen Konkretisierung jedoch vollumfänglich dem Bundesrat. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, dem Sicherheitsfonds die - zumindest teilweise - Rückforderung der von ihm sichergestellten gesetzlichen Leistungen zu ermöglichen, und zwar von denjenigen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich zeichneten. Indem ein Regressrecht vorgesehen wurde, sollte der in der gemeinsamen Finanzierung des Sicherheitsfonds durch die Vorsorgeeinrichtungen (Art. 59 Abs. 1 BVG; Art. 6 der Ende Juni 1998 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 17. Dezember 1984 [SFV1]; Art. 4 SFV2) zum Ausdruck kommenden interbetrieblichen Solidarität eine Grenze gesetzt werden. Es wäre stossend, wenn der Sicherheitsfonds - und damit letztlich die diesen finanzierende Gesamtheit der Vorsorgeeinrichtungen - im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung Leistungen ausrichten müsste unter Entlastung der hierfür Verantwortlichen (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 251).\n8.2.3.3 Bei der Formulierung des Gesetzestextes hatte der Gesetzgeber offensichtlich die oftmals im Vordergrund stehenden Organe der Vorsorgeeinrichtungen als Schadensverursacher im Auge und liess dabei ausser Betracht, dass regelmässig eine Mehrheit von Verantwortlichen vorhanden sein dürfte. Nach dem Wortlaut von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG hätte dem Sicherheitsfonds beispielsweise im Falle einer schuldhaften Schadensverursachung durch die Pensionskassenverwaltung und die Aufsichtsbehörde ein Regressrecht nur gegenüber der Ersteren zugestanden, während ihr dies gegenüber Letzterer versagt geblieben wäre. Dies kann nicht Sinn und Zweck der fraglichen Regelung gewesen sein (vgl. nunmehr ausdrücklich, wenn auch gestützt auf\nArt. 56a Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung:\nBGE 130 V 277 sowie Urteil S. vom 8. März 2006, B 97/05 [Kanton Solothurn als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht]).\n8.2.3.4 Indem die auf Verordnungsebene geregelten Rückgriffsvoraussetzungen, soweit hier relevant, auf den 1. Januar 1997 unverändert Eingang ins Gesetz gefunden haben (vgl. Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich 2004, S. 105 Ziff. 5.1.2.1), hat der Gesetzgeber die bundesrätliche Umsetzung der Delegationsbestimmung sodann ausdrücklich gutgeheissen und es als sachgerecht erachtet, diese auf Gesetzesstufe zu verankern (vgl. BBl 1996 I 575). Dies geschah vermutungsweise gerade deshalb, um etwaige auf Grund der bisherigen Normlage bestehende Zweifel darüber, ob der Bundesrat mit den von ihm vorgegebenen Rückgriffsmodalitäten, namentlich dem Verzicht auf die Organträgerschaft, seine delegierten Kompetenzen überschritten habe, auszuräumen. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01, (zusammengefasst in SZS 2003 S. 524) denn auch festgestellt, dass das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds im Rahmen der BVG-Revision vom 21. Juni 1996 lediglich eine \"redaktionelle Neufassung\" erfahren habe.\n8.2.3.5 Ebenfalls von einem erweiterten Kreis möglicher Haftpflichtiger gehen im Übrigen Exponenten der Lehre aus. So vertritt Alfred Maurer (Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 195) die Meinung, es handle sich bei Art. 11 SFV2 in Verbindung mit altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG um eine Haftpflichtbestimmung, mit welcher \"nicht nur Organe, sondern auch Hilfspersonen haftbar\" gemacht werden könnten. Jürg Brühwiler (Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 20 N 10) zieht mit der Formulierung, Art. 11 SFV2 sei auf das Verhältnis des Sicherheitsfonds zu den Destinatären und sonstigen Vorsorgebeteiligten anwendbar, den Kreis der Ersatzpflichtigen offenbar ebenfalls über den gesetzlichen Wortlaut von altArt. 56 Abs. 1 lit. b BVG hinaus und auch Isabelle Vetter-Schreiber (a.a.O., S. 246 ff.) befürwortet eine derartige Interpretation der Delegationsnorm."}