{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n8.\n8.1 Unbestrittenermassen geht der Personenkreis, auf welchen der Sicherheitsfonds gemäss dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen\nArt. 56a Abs. 1 BVG im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen Rückgriff nehmen kann, über die in\nArt. 52 BVG genannten Personen hinaus und ist daher als sehr weit zu bezeichnen (vgl. Thomas Geiser, Haftung für Schäden der Pensionskassen, Überblick über die Haftungsregeln bei der zweiten Säule, in: Mélange en l‘honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 73) Mit der genannten Bestimmung wurde die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung (mit)verschuldet haben, und die nicht bereits von der Haftung gemäss\nArt. 52 BVG erfasst sind, gesetzlich verankert (\nBGE 130 V 280 ff. Erw. 2.1). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von\nArt. 56a Abs. 1 BVG (in der bis vor In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 gültig gewesenen Fassung) die Passivlegitimation des Kantons Solothurn als Träger der Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen hinsichtlich des von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG eingeklagten Haftungs-und Regressanspruches bejaht (\nBGE 130 V 277; Urteil S. vom 8. März 2006, B 97/05). Können somit gestützt auf\nArt. 56a Abs. 1 BVG nicht nur Personen, welche mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betraut waren (vgl.\nArt. 52 Abs. 1 BVG) - und damit mindestens eine faktische Organeigenschaft innehatten - ins Recht gefasst werden, ist kein Grund ersichtlich, die diesbezügliche Passivlegitimation der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als ehemaliger Rückversicherer der Vera- und Pevos-Sammelstiftungen zu verneinen. Durch die Feststellung, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft falle unter den Kreis der möglichen Haftpflichtigen nach\nArt. 56a Abs. 1 BVG, ist diese nicht mehr als irgendein anderer Rechtsgenosse betroffen und erfährt daher noch keinen Nachteil. Insbesondere wird dadurch, wie zuvor dargelegt, nichts bezüglich der übrigen Haftungsvoraussetzungen (Verschulden etc.; vgl. Thomas Geiser, a.a.O., S. 73 f.) präjudiziert.\n8.2 Bis zum 31. Dezember 1996 hatte laut Art. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG der Bundesrat einerseits die Voraussetzungen der Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen durch den Sicherheitsfonds und andererseits dessen Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen zu regeln. Letzteres wurde in Art. 11 der rückwirkend auf den 1. Januar 1985 erlassenen SFV2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998; vgl. Erw. 3 hievor) sodann insofern konkretisiert, als dem Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen zukommt.\n8.2.1 Vom Wortlaut her geht damit der Anwendungsbereich der Verordnungsbestimmung über denjenigen der BVG-Norm hinaus, indem nicht mehr Organqualität verlangt und damit das Regressrecht auch auf mögliche Verantwortliche ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt wird. Zusätzlich ist zudem ein schuldhaftes Verhalten derjenigen Person gefordert, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung (mit)verursacht hat. Angesichts dieser Abweichungen des Wortlauts des Art. 11 SFV2 von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG stellt sich die Frage, ob sich die Verordnungsbestimmung in den Grenzen der dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse hält, indem er den vom Gesetz verfolgten Zweck erreicht und die dazu verwendeten Mittel verhältnismässig sind.\n8.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (\nBGE 131 V 14 Erw. 3.4.1). Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (\nArt. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (\nBGE 131 II 166 Erw. 2.3, 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 130 V 45 Erw. 4.3).\nDie rechtliche Tragweite der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse ist durch Auslegung zu ermitteln (\nBGE 98 Ia 592 f. Erw. 3d, 96 I 47 ff. je mit Hinweisen). Erst durch diese ergibt sich, ob die Exekutive zum Erlass von bloss präzisierenden Verordnungsbestimmungen intra legem, einschliesslich der sinngemässen Ergänzung des Gesetzes im Rahmen seines Zweckes, oder aber darüber hinaus zum Erlass ergänzender Verordnungsnormen praeter legem ermächtigt wird (\nBGE 99 Ib 62 f. Erw. 2; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Nr. 63 B VI). Die Grenze zwischen den beiden Ermächtigungsformen ist fliessend ("}