{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n6.\nDas kantonale Gericht hat die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin als Beklagte im Rückgriffsverfahren der Stiftung Sicherheitsfonds BVG sowohl betreffend der für die Destinatäre der Vera- wie auch der Pevos-Sammelstiftung in Liquidation sichergestellten Leistungen bejaht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen,\nArt. 56a BVG stelle im Lichte von\nBGE 130 V 282 Erw. 2.2 nicht nur eine blosse Regress-, sondern auch eine selbstständige Haftungsnorm dar. Es könnten demnach Schadenersatzforderungen ausserhalb des Organkreises im Sinne von\nArt. 52 BVG geltend gemacht werden. Dies gelte auch für die Zeit vor In-Kraft-Setzung des\nArt. 56a BVG auf den 1. Januar 1997. Für diese Zeitspanne könne allenfalls eine Haftung aus unerlaubter Handlung gemäss\nArt. 41 OR in Frage kommen. Mit der Bejahung der Passivlegitimation sei jedoch noch nicht entschieden, ob ein Anspruch der Klägerin überhaupt bestehe und welchen Umfang dieser gegebenenfalls annehme. Es stehe einzig fest, dass die Beklagte als Schuldnerin für die geltend gemachte Forderung grundsätzlich in Frage komme und damit nach\nArt. 73 Abs. 1 BVG einklagbar sei. Dies sei zu bejahen, schränke doch weder\nArt. 56a BVG noch\nArt. 41 OR die möglichen Haftpflichtigen auf einen bestimmten Personenkreis ein, wie dies beispielsweise bei\nArt. 52 BVG der Fall sei.\n7.\nOb eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich - auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (\nBGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch\nBGE 125 III 84 Erw. 1a, 123 III 220, 110 V 348 Erw. 1; in SZS 2006 S. 46 zusammengefasstes Urteil D. vom 17. August 2005, B 61/02, Erw. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der - bzw. zum Nichteintreten auf die - Klage führt (\nBGE 100 II 169 Erw. 3, 97 II 100, 86 II 45 Erw. 4a). Wird die Passivlegitimation eines Beklagten bejaht, so heisst das zudem bloss, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen ihn richtet; ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt seien, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang bestehe und noch klagbar sei, ist damit noch nicht entschieden (\nBGE 107 II 85 f. Erw. 2a).\n"}