{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\nDie Vorinstanz hat ihre Erkenntnisse vom 22. Dezember 2004 in Form von Beschlüssen erlassen. Diesen hat sie eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von 10 Tagen angefügt. Daraus erhellt, dass das kantonale Gericht davon ausgeht, Zwischenentscheide (Zwischenverfügungen; Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 OG; Art. 45 VwVG) gefällt zu haben.\n5.1 Gemäss\nArt. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von\nArt. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist\nArt. 97 OG auf\nArt. 5 VwVG. Nach\nArt. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von\nArt. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist\nArt. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (\nArt. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in\nArt. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (\nBGE 127 II 136 Erw. 2a, 125 II 620 Erw. 2a). Hinsichtlich des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (\nBGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).\n5.2\n5.2.1 Der (vollständige) Endentscheid, mit welchem das Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt, beendet das Verfahren vor dem Schiedsgericht und schliesst die Instanz ab. Das Teilurteil schliesst das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstandes ab, indem es einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt und das Verfahren über die anderen vorerst aussetzt. Vor- und Zwischenentscheide schliesslich beenden den Prozess weder über alle noch über einzelne der eingeklagten Ansprüche, sondern klären eine Vorfrage, die entweder einen prozessualen (z.B. die Zuständigkeit des Gerichts) oder einen materiellrechtlichen Präjudizialstandpunkt (z.B. die Verjährung oder den Grundsatz der Schuld) betrifft, ohne dass durch diese Klärung das Verfahren beendet wird. Diese Vor- oder Zwischenentscheide beziehen sich auf einen qualitativen Teil des Streitgegenstandes (\nBGE 130 III 78 f. Erw. 3.1.1 - 3.1.3 mit Verweis auf Walther J. Habscheid, Teil-, Zwischen- und Vorabschiedssprüche im schweizerischen und deutschen Recht, ihre Anfechtbarkeit und die Rechtsfolgen ihrer Aufhebung durch das Staatsgericht [unter besonderer Berücksichtigung der Streitgenossenschaft], in: ZSR 1987, 1. Halbband, S. 672 f.).\n5.2.2 Diese im Rahmen eines das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Urteils aufgestellten Unterscheidungskriterien finden ihrem Grundsatze nach auch auf den vorliegend zu beurteilenden BVG-Prozess Anwendung (vgl. auch\nBGE 121 II 118 f. Erw. 1b/cc und dd; Grisel, Traité de droit administratif, Band II, S. 868). Ob die Vorinstanz ihren \"Beschluss\", die Beschwerdeführerin sei in beiden Verfahren passivlegitimiert, zu Recht in Form eines - materiellrechtlichen (vgl. Erw. 7 hiernach) - Zwischenentscheides gekleidet hat, welcher nur unter der Voraussetzung eines irreparablen Nachteils anfechtbar wäre, oder aber darüber im Rahmen eines Teilentscheides (vgl. dazu\nBGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2; SZS 2003 S. 521 [Urteil T. vom 7. Januar 2003, B 49/00, Erw. 2], 1999 S. 318 [Urteil M. des Bundesgerichts vom 27. August 1998, 2A.224/1997, Erw. 2b]) hätte befunden werden müssen, braucht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. insbesondere Erw. 9), indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, zumal die Beschwerdeführerin auch die hinsichtlich eines Zwischenentscheides geltende 10-tägige Rechtsmittelfrist eingehalten hat.\n"}