{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nC.\nDie Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft lässt gegen beide Beschlüsse Verwaltungsgerichtsbeschwerden führen mit dem - identischen - Antrag, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stiftung Sicherheitsfonds BVG aufzuheben.\nDie Stiftung Sicherheitsfonds BVG lässt in beiden Verfahren beantragen, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet beide Male auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDa den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (\nBGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 128 V 194 Erw. 1).\n2.\nEs sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).\n3.\nNach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG stellt der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Satz 1 [in der bis 30. April 1999 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Mai 1999: \"... die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher.\"]). Der Bundesrat regelt die Voraussetzung dafür und das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen (Satz 2 [aufgehoben auf Ende Dezember 1996]). Laut Art. 11 der - bis 30. Juni 1998 in Kraft gestandenen - Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG vom 7. Mai 1986 (SFV2) hat der Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.\nGemäss dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.\nArt. 56a Abs. 1 BVG - in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung - sieht vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann.\n4.\n4.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut Satz 2 dieser Bestimmung (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung) entscheidet es zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 und über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (seit 1. Januar 2005: Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG [... \"entscheidet es auch über den Rückgriff nach Art. 56a Absatz 1\"]). Gemäss Art. 73 Abs. 4 BVG können die Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.\n4.2 Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Bestimmung hat der Kanton Zürich § 2 lit. d des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erlassen. Gemäss der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung beurteilt dieses als einzige kantonale gerichtliche Instanz \"Klagen nach\nArt. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss\nArt. 89bis Abs. 5 und 6 ZGB\". In der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, ergänzten Fassung werden \"Klagen nach\nArt. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach\nArt. 25 FZG\" ebenfalls ausdrücklich erwähnt. Auf den 1. Januar 2005 wurde die kantonalrechtliche Norm - ohne inhaltliche Änderung - in § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer überführt.\n4.3\n4.3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts zur Beurteilung von Rückforderungsklagen des Sicherheitsfonds nach altArt. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG - bzw. seit 1. Januar 2005 nach\nArt. 73 Abs. 1 lit. d BVG - bejaht, selbst wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat (\nBGE 130 V 279 f. Erw. 1.2 mit Hinweis; in SZS 2003 S. 524 zusammengefasste Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01).\n4.3.2 Wiewohl die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich folglich zu Recht zur Beurteilung des vorliegenden Falles für zuständig erklärt (vgl. auch die in SZS 2003 S. 524 zusammengefassten Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01). Damit ist indessen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anwendbarkeit der per 1. Januar 1997 revidierten Rückgriffsnorm unter intertemporalem Gesichtswinkel nichts präjudiziert (\nBGE 130 V 280 Erw. 1.2).\n"}