{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-05_2006-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2006-B_10-2005&number_of_ranks=357", "Checksum": "12c195e9001c4906582e4f5cf937df6f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2006 B 10/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2006 B 10/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:23:20", "Checksum": "f3cd97b39277b09fca90287630a8e9ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2006 B 10/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 10/05\nB 12/05\nUrteil vom 30. März 2006\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl\nParteien\nZürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,\nAustrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max Walter und Michael Kramer, beide Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,\ngegen\nStiftung Sicherheitsfonds BVG, Belpstrasse 23,\n3007 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Beschlüsse vom 22. Dezember 2004)\nSachverhalt:\nA.\nA.a Am 13. September 1984 wurde die Vera-Sammelstiftung durch die Vera Bau- und Verwaltungs AG, Olten, mit dem Ziel der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene errichtet. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 19. Dezember 1984.\nMit Datum vom 17. Dezember 1984 gründete die Zensor Treuhand AG, Olten, die Pevos-Sammelstiftung zum Zwecke der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. Die Stiftung wurde am 19. März 1985 ins Handelsregister eingetragen.\nA.b In der Folge schlossen Arbeitgeberunternehmungen mit der Vera-und der Pevos-Sammelstiftung Anschlussverträge zur Erfüllung der beruflichen Vorsorge ab. Die künftig zu erbringenden Leistungen wurden von beiden Stiftungen bei der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, (seit 1. Oktober 1993: Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich) und bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf, durch den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen rückversichert. Auf den abgeschlossenen Kollektivversicherungsverträgen gewährten die beiden Versicherungsgesellschaften Policendarlehen. Die auf diese Weise beschafften Mittel wurden der - am 9. Oktober 1984 durch Umfirmierung aus der in Olten domizilierten Vera-Gemeinschaftsstiftung hervorgegangenen - Vera-Anlagestiftung sowie der Pevos-Anlagestiftung, welche am 20. März 1985 aus der ehemaligen Pevos Stiftung für die Koordination von Personalvorsorgeeinrichtungen errichtet worden war, gegen die Herausgabe von so genannten Varia-Anteilscheinen zur Verfügung gestellt. Beide Anlagestiftungen waren mit dem Zweck versehen, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge die günstige und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken sowie Wertschriften von ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmeten Vermögen zu tätigen.\nA.c Nachdem sowohl die Vera- wie auch die Pevos-Sammelstiftung anfangs 1996 eine massive Überschuldung aufwiesen, stellte das Bundesamt für Sozialversicherung als zuständige Aufsichtsbehörde am 16. Januar 1996 die Aufhebung der beiden Sammel- sowie der Anlagestiftungen wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete ihre Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden die Stiftungen in Liquidation versetzt und am 8. März 1996 die Stiftungsräte aufsichtsrechtlich neu besetzt. Bis am 12. Oktober 1998 bezahlte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG in der Folge als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen für die Destinatäre der Vera-Sammelstiftung gesamthaft Fr. 62,5 Mio. und für die diejenigen der Pevos-Sammelstiftung Fr. 10,1 Mio.\nB.\nB.a Am 20. April 2000 erhob die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, mit welcher sie von dieser - gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils am Liquidationsergebnis der Vera-Sammelstiftung in Liquidation - einen Betrag von Fr. 62,5 Mio., zuzüglich Zinsen, forderte.\nGleichentags reichte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine weitere Klage gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ein und beantragte, die Beklagte habe ihr - gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils am Liquidationsergebnis der Pevos-Sammelstiftung in Liquidation - Fr. 10,1 Mio. zu bezahlen, zuzüglich Zinsen.\nB.b Die Verfahren wurden am 2. Oktober 2001 bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit entsprechenden Klagen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen die BDO Visura (vormals Visura Treuhand-Gesellschaft) sistiert. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 11. Juli 2002 als in jener Angelegenheit zur Beurteilung zuständig erklärt hatte (in SZS 2003 S. 524 zusammengefasste Urteile B 76/01 und B 77/01), nahm dieses die Verfahren erneut auf und beschränkte sie auf die Frage der Passivlegitimation der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft. Nach einer weiteren Sistierung wegen Vergleichsverhandlungen wurden die Prozesse am 10. Juni 2003 abermals an die Hand genommen. Nachdem die Stiftung Sicherheitsfonds BVG mit Eingaben vom 15. Dezember 2003 und 26. November 2004 (Verfahren Vera) bzw. vom 1. April und 29. November 2004 (Verfahren Pevos) auf Bejahung sowie die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft am 29. November 2004 - in beiden Prozessen - auf Verneinung der Passivlegitimation geschlossen hatten, erachtete das angerufene Gericht diese mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 für gegeben.\n"}