6 [insb. 6.4]). Das kantonale Gericht ist somit sachlich zuständig zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm behauptete Destinatärsstellung im massgebenden Zeitpunkt zu Recht Ansprüche aus dem rechtskräftigen Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 1999 (Rechtskraftbescheinigung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau vom 15. Mai 2000) ableitet. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: