Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2003 (B 41/03; vgl. HAVE 2004, S. 125) entschieden hat, ist die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die im rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufgeführten Kriterien für die Beteiligung an deren freien Mitteln erfüllt, anders als die Rechtmässigkeit des Verteilungsplanes selbst respektive der diesen genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde, auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu prüfen (a.a.O., Erw. 6 [insb. 6.4]).