5. Die Aufhebung des kantonalen Entscheids aus formellen Gründen erstreckt sich auch auf das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz. Denn soweit das kantonale Gericht seine sachliche Zuständigkeit bezüglich des vom Beschwerdeführer materiellrechtlich u.a. geltend gemachten Anspruchs auf freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG zufolge zwischenzeitlicher Liquidation der (nach wie vor im Handelsregister eingetragenen) BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG verneint, kann dem nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2003 (B 41/03;