1 EMRK zu vereinbaren ist. Aufgrund der formellen Natur des verletzten Anspruchs führt die Gutheissung der prozessualen Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet dessen, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte ( BGE 122 V 60 Erw. 4d, 121 I 40 Erw. 5; vgl. auch Erw. 4.3.2 hievor). Ohne dass die materiellen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen wären, ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nachkomme und hierauf neu entscheide.