Unbeachtlich ist unter dem Aspekt des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ob eine öffentliche Verhandlung tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer erhofft, die Chancen eines Entscheids zu seinen Gunsten (erheblich) zu beeinflussen vermag (vgl. nachfolgende Erw. 4.4.). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Abweisung des formellen Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren ist.