4.3.2 hievor) begründete - Vermutung der Richtigkeit des betreffenden Vergleichs wurde vom Beschwerdeführer stets konsequent bestritten und bildet den zentralen, materiellrechtlichen Gegenstand seines Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass eine mündliche Parteibefragung sowie die beantragten Zeugeneinvernahmen weitere relevante Informationen liefern könnten, welche der Rechtsfindung förderlich sind bzw. zur Klärung der noch streitigen Punkte beizutragen vermögen. Unbeachtlich ist unter dem Aspekt des fair trial nach Art.