U 226 S. 187 f.). Eben diese - vom kantonalen Gericht allein mit dem Verweis auf die erwähnte Tatsache einer ab Februar 1991 fehlenden Arbeitsleistung und entsprechenden Entlöhnung des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.3.2 hievor) begründete - Vermutung der Richtigkeit des betreffenden Vergleichs wurde vom Beschwerdeführer stets konsequent bestritten und bildet den zentralen, materiellrechtlichen Gegenstand seines Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.