keine hinreichenden Gründe, welche ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert auch der im März 1996 zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und der Beschwerdegegnerin vor dem Arbeitsgericht D.________ abgeschlossene, die Firma A._________ AG als Arbeitgeberin anerkennende Vergleich mit anschliessendem Abschreibungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 22. März 1996 nichts.