Schliesslich wäre von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine ernsthafte Gefahr für die - in erster Linie im Interesse der Rechtssuchenden - gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zu erwarten gewesen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c); im Übrigen vermöchten allein prozessökonomische Überlegungen den Anspruch auf Durchführung einer - wie hier weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich - beantragten öffentlichen Verhandlung ohnehin nicht zu schmälern. 4.3.3 Nach dem Gesagten bestehen im Lichte der unter Erw. 3.2 hievor dargelegten Rechtsprechung keine hinreichenden Gründe, welche ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zu rechtfertigen vermögen.