BGE 129 III 336 f. Erw. 2.1 zu Art. 333 Abs. 1 OR in der seit 1. Mai 1994 geltenden Fassung, mit Hinweis auf die schon unter altem Recht geltende Rechtsprechung) mit entsprechender Übernahme bestehender Arbeitsverhältnisse eine Rolle spielen. Schliesslich wäre von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine ernsthafte Gefahr für die - in erster Linie im Interesse der Rechtssuchenden - gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zu erwarten gewesen (vgl. BGE 122 V 59 Erw.