umstritten sind, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer trotz rechtzeitig und unmissverständlich gestelltem Antrag die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verweigern ist. Namentlich stehen keine hochtechnischen Fragen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.2 hievor) zur Diskussion, für deren Beantwortung sich ein schriftliches Verfahren als adäquater erweist. Ferner lässt sich ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch nicht mit der relativen Einfachheit der Rechtsmaterie begründen (vgl. etwa EGMR-Urteil Allan Jacobsson g. Schweden (Nr. 2) vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, §§ 47-49; SJZ 100/2004, S. 421 f. Erw.