Dass Letzteres auf die Eingaben des Beschwerdeführers zutrifft, wird vom kantonalen Gericht zu Recht nicht behauptet. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1991 weder für die Firma A.________ AG noch - was hier relevant ist - für die W.________ AG eine Arbeitsleistung erbrachte und von diesen Firmen auch keinen Lohn bezog, lässt nicht auf offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde schliessen. Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1991 durchwegs am rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der W.________ AG festgehalten, eine arbeitsvertragliche Beziehung mit der A.__