4 des erwähnten Urteils K 47/01). 4.3.2 Der konventionsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht aufgrund seiner formellen Natur grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst; eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich praxisgemäss lediglich bei prozessualer Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. Erw. 3.2 hievor). Dass Letzteres auf die Eingaben des Beschwerdeführers zutrifft, wird vom kantonalen Gericht zu Recht nicht behauptet.