4.3 4.3.1 Es ist unbestritten, dass die Frage nach dem (Fort-)Bestand des behaupteten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der W.________ AG für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache rechtserheblich ist, hängen doch die Mitgliedschaft in der BVG-Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma und damit das umstrittene Schicksal des BVG-Guthabens des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere vorsorgerechtliche Ansprüche unmittelbar davon ab (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG). Insoweit verhält es sich hier anders als im vorinstanzlich zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P.__