__ AG erbracht noch eine Lohnzahlung erhalten hatte, habe es ab jenem Zeitpunkt offensichtlich an den wesentlichen Voraussetzungen einer arbeitsvertraglichen Beziehung gefehlt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die am 22. März 1996 erfolgte Abschreibung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zufolge abgeschlossenen Vergleichs zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klägerin) und der W.________ AG (Beklagte), in welchem die Arbeitslosenkasse die Firma A.________ AG (anstelle der W.________ AG) als Arbeitgeberin anerkannte, die Parteien sich auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einigten und die A.________ AG sich gestützt auf Art.