___ AG mit Anschluss an deren Personalvorsorgeeinrichtung - seien ohne Einfluss auf das Ergebnis der zu beurteilenden Streitsache. In der Folge prüfte das kantonale Gericht die Frage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorfrageweise gestützt auf die verfügbaren Akten und erwog, nachdem der Beschwerdeführer jedenfalls ab Februar 1991 nachweislich weder irgendeine Arbeitsleistung für die W.________ AG bzw. die A.________ AG erbracht noch eine Lohnzahlung erhalten hatte, habe es ab jenem Zeitpunkt offensichtlich an den wesentlichen Voraussetzungen einer arbeitsvertraglichen Beziehung gefehlt.