Damit lag ein formelles, rechtzeitiges Gesuch um Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung vor. 4.2 Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung ab, die gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zu klärenden Punkte - namentlich das Andauern eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG mit Anschluss an deren Personalvorsorgeeinrichtung - seien ohne Einfluss auf das Ergebnis der zu beurteilenden Streitsache.