4. 4.1 Mit Ziff. 16 des vorinstanzlich eingereichten Klagebegehrens - mithin im frühestmöglichen Zeitpunkt - beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine "mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen", in der ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange. Damit lag ein formelles, rechtzeitiges Gesuch um Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung vor.