Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet jedoch kein generelles Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern garantiert - als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz ( BGE 122 V 51 Erw. 2c) - vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen lediglich die Öffentlichkeit einer tatsächlich angeordneten Gerichtsverhandlung; über Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hinausgehende Ansprüche lassen sich, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, daraus nicht ableiten (vgl. BGE 128 I 291 ff. Erw. 2.3 - 2.6).