wie als geeignet erscheint, zur Klärung noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c; erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.5 [insb. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR] und 3.6, je in fine). 3.3 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet jedoch kein generelles Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern garantiert - als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz ( BGE 122 V 51 Erw.