Selbst wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem schriftlichen Verfahren gelöst werden können, darf nach der Rechtsprechung - bei Vorliegen eines rechtzeitig, unmissverständlich und klar gestellten Parteiantrags - nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn diese dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte. Dies trifft zu, wenn die betroffene Person die Abnahme eines relevanten, mündlich zu erhebenden Beweises - insbesondere eine Zeugeneinvernahme oder eine Parteibefragung - beantragt, die persönliche Begegnung mit dieser Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte oder eine mündliche Verhandlung sonst