Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR führte das Eidgenössische Versicherungsgericht als in Betracht fallende Ausnahmegründe - nebst den im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genannten - namentlich an, dass der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist.