auszugsweise in SJZ 2004 S. 421 f. publizierte Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.4-3.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie muss die Annahme solch besonderer Umstände jedoch die Ausnahme bleiben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR führte das Eidgenössische Versicherungsgericht als in Betracht fallende Ausnahmegründe - nebst den im zweiten Satz von Art. 6 Ziff.