Sodann muss rechtsprechungsgemäss keine Verhandlung stattfinden, wenn die berechtigte Partei darauf verzichtet und keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung erfordern. Schliesslich kann auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (auf Besonderheiten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden) selbst dann, wenn die berechtigte Person nicht auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet hat - insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat -, bei Vorliegen besonderer Umstände von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (dazu wie zum Folgenden ausführlich das