Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. So sieht Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK selbst bestimmte - hier nicht näher interessierende - Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens vor (vgl. hiezu BGE 122 V 52 Erw. 2c in fine, mit Hinweisen). Sodann muss rechtsprechungsgemäss keine Verhandlung stattfinden, wenn die berechtigte Partei darauf verzichtet und keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung erfordern.