RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2), wobei deren Durchführung im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen klar und unmissverständlich gestellten Parteiantrag voraussetzt ( BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a [mit weiteren Hinweisen]; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2). Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist ( BGE 122 V 55 Erw. 3a). 3.2 Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut.