, Zürich 1999, N. 412). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können ( BGE 122 V 51 Erw. 2c; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 161 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte öffentliche Verhandlung primär im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu gewährleisten ( BGE 122 V 54 ff. Erw. 3 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw.