3. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Verzicht auf eine öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung mit Parteibefragung und Zeugeneinvernahme. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorweg zu behandeln ( BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen). 3.1 Der auf das vorliegende Verfahren anwendbare (zur Anwendbarkeit insbesondere im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprozess siehe BGE 127 V 493 Erw. 1b, 125 V 501 Erw. 2a und 122 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen) Art.