Im Übrigen hält er sowohl in der Beschwerdeschrift wie auch in zusätzlichen Eingaben vom 18. Juni und 29. Juli 2004 an seinem vorinstanzlich gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest. Die Personalvorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: