C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die vorinstanzlich gestellten Hauptbegehren erneuern; vorfrageweise sei festzustellen, dass zwischen der Firma W.________ AG als Stifterfirma und ihm ein Arbeitsverhältnis besteht, das im März 1990 begann, auf acht Jahre fest abgeschlossen war und seither fortdauert, da es von keiner Seite gekündigt wurde; ebenfalls festzustellen sei, dass zwischen der Firma A.________ AG und ihm nie ein Arbeitsverhältnis bestand. Im Übrigen hält er sowohl in der Beschwerdeschrift wie auch in zusätzlichen Eingaben vom 18. Juni und 29. Juli 2004 an seinem vorinstanzlich gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest.