diese sei sodann zu verpflichten, die auf seinen Namen lautende Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt zurückzunehmen, die Freizügigkeitsleistung seinem Destinatärskonto gutzuschreiben und ihn in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeits- und Personalvorsorgerecht so zu stellen, wie er heute stehen würde, wenn er nie aus dem Kreis der Destinatäre ausgeschlossen worden wäre (Eingabe vom 5. Juli 2001). Das Versicherungsgericht wies die Klage ohne vorgängige Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 26. November 2003).